(1) 1Werden an einem Gewässer, das nicht im Eigentum der Anlieger steht, infolge natürlicher Einflüsse Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. 2Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen. 3Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück bestimmt sich nach § 6 dieses Gesetzes.

 

(2) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstehende Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

 

(3) 1Bei stehenden Gewässern, die nicht im Eigentum der Anlieger stehen, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. 2Diese haben den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.

 

(4) 1Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen, deren Spiegel, unbeeinflusst von Witterung oder künstlichen Einwirkungen, horizontal sind. 2Unbedeutende oder vorübergehende Abweichungen bleiben außer Betracht.

 

(5) 1Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wieder wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat. 2Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

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