(1) 1Dieses Gesetz gilt für Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585 ), 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)[2] [Vom 09.10.2021 bis 31.12.2022: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901); Vom 06.06.2018 bis 08.10.2021: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)]. 2Durch eine künstliche Veränderung oder durch zeitweiliges Trockenfallen verliert ein Gewässer seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer nicht. 3Darüber hinaus gilt dieses Gesetz für das aus Niederschlägen stammende Wasser, soweit es gefasst und gesammelt wird oder wild abfließt.

 

(2) 1Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes werden

 

1.

Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,

 

2.

Be- und Entwässerungsgräben und

 

3.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind,

ausgenommen, soweit es sich um Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Lage, ihrer Abflussverhältnisse oder ökologischen Funktion keiner Bewirtschaftung bedürfen. 3Die Haftung für Veränderungen dieser Gewässer nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

[1] (zu § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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