(1) 1Werden an Gewässern, die nicht den Anliegern gehören, infolge natürlicher Einflüsse Ufergrundstücke oder dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. 2Für die neue Grenze zwischen dem Gewässer- und dem Ufergrundstück gilt § 6.

 

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend bei dauernder künstlicher Überflutung von Anlieger- oder Hinterliegergrundstücken. 2Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen.

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