(1) 1Die Eigentümer des Gewässers und seine Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf Ufergrundstücken zu dulden. 2Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder erschweren würde.

 

(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

 

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben über das in § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

 

(4) Der Unterhaltungspflichtige hat dem Duldungspflichtigen alle nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen.

 

(5) Soweit durch Handlungen nach Absatz 1 bis 3 Schäden entstehen, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

 

(6) Bei der Unterhaltung ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege und der Volkserholung Rücksicht zu nehmen.

[1] (zu § 30 WHG)

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