(1) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die dem Lande aus der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung erwachsenden Kosten ganz oder teilweise auf die Eigentümer der Grundstücke oder Anlagen im Einzugsgebiet des Gewässers umlegen.

 

(2) Bei der Umlage der Kosten sind die Eigentümer, deren Grundstücke oder Anlagen von der Unterhaltung Vorteil haben oder die Unterhaltung erschweren, höher zu belasten als die Eigentümer der sonstigen Grundstücke im Einzugsgebiet.

[1] (zu § 29 WHG)

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