(1) Die Unterhaltung natürlich fließender Gewässer obliegt

 

1.

bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Lande,

 

2.

bei Gewässern zweiter Ordnung dem Lande oder den zum Zweck der Unterhaltung bestehenden oder neugebildeten Wasser- und Bodenverbänden.

 

(2) Die Unterhaltung stehender oder künstlich fließender Gewässer obliegt den Eigentümern und, wenn diese sich nicht ermitteln lassen, den zur Nutzung der Ufergrundstücke Berechtigten.

 

(3) Die Unterhaltung eines nach einem behördlich festgestellten Plan ausgebauten Gewässers obliegt dem Unternehmer des Ausbaues, soweit nicht in einem Verfahren nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes etwas anderes bestimmt wird.

[1] (zu § 29 WHG)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge