(1) 1Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst auch seine Pflege und Entwicklung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f. 2Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c sind zu beachten. 3Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

 

1.

die Räumung und Festlegung des Gewässerbetts,

 

2.

die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer,

 

3.

die Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen (§ 40a),

 

4.

die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen,

 

5.

Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern,

 

6.

an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt an den Ufergrundstücken entstehen können oder entstanden sind, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

4Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrt zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen.

 

(2) 1Die nach § 85 zuständige Behörde kann durch Anordnung die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält. 2Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2f Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. 3Die Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt werden.

[1] (zu § 28 WHG)

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