(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.

 

(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung, Eigentumsgrenze

 

1.

für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;

 

2.

für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkte der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

 

(3) 1Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Abflussjahre, die dem letzten Abflussjahr vorausgehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. 2Stehen Wasserstandsbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der letzten fünf Abflussjahre maßgebend. 3Fehlt es auch insoweit an Wasserstandsbeobachtungen, so ist die Uferlinie nach den natürlichen Merkmalen zu bestimmen. 4Als Abflussjahr gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres; es wird mit der Jahreszahl des Kalenderjahres bezeichnet, dem der Monat Januar angehört.

 

(4) Kann die Eigentumsgrenze nach Absatz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht gebildet werden, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

 

(5) Bildet ein Gewässer kein selbständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

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