(1) Talsperren oder Wasserspeicher sind Anlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder von dem tiefsten Geländepunkt am Stauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken, bis zur Krone gefüllt, mehr als 100 000 m³ umfasst.

 

(2) Als Talsperren oder Wasserspeicher gelten auch andere als die in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei ihnen im Falle eines Bruches des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind.

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