(1) 1Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für das Erhalten und die Zuständigkeit der Staumarke und der Festpunkte zu sorgen. 2Sie haben jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und der Festpunkte der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

 

(2) 1Die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde verändert werden. 2Für das Erneuern, das Ersetzen und das Berichtigen von Staumarken gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.

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