(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die während des Sommers und Winters einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

 

(2) Durch Beziehung auf amtliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Staumarken erhalten bleiben.

 

(3) 1Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. 2Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunIich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.

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