1Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechenden Weise unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs vorzunehmen. 2Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

[1] (zu § 18 WHG)

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