(1) 1Die Anlieger schiffbarer Gewässer (§ 28 Abs. 2) haben zu dulden

 

1.

das Landen und das Befestigen der Schiffe und der Flöße, soweit dies nicht für einzelne Strecken von der Wasserbehörde auf Antrag der Anlieger ausgeschlossen ist, und

 

2.

im Notfall während der erforderlichen Zeit das Aussetzen der Ladung.

2Die gleichen Verpflichtungen bestehen im Notfalle an privaten Ein- und Ausladestellen.

 

(2) 1Werden dadurch Schäden verursacht, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 2Für den Schaden haftet der Eigentümer des Schiffes oder des Floßes. 3Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr. 4Diese Vorschriften gelten nicht, soweit die Haftung durch Bundesrecht abweichend geregelt ist.

 

(3) 1Die Anlieger haben das Betreten der Ufergrundstücke durch die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte zu dulden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage dies erfordert. 2Gebäude, dazugehörige Höfe und Gärten dürfen nur mit Erlaubnis der Verfügungsberechtigten betreten werden.

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