§ 20 Gemeingebrauch
(1) 1Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. 2Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.
(2) Der Gemeingebrauch wird erstreckt auf
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das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, soweit es den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 entspricht, und |
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das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind. |
(3) Der Gemeingebrauch ist ausgeschlossen an Speicherbecken sowie an Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.
§ 21 Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich
(1) Der Eigentümergebrauch und der Anliegergebrauch sind ausgeschlossen.
(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall
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die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie |
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das Verhalten im Uferbereich regeln. |
(3) Soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, kann die Wasserbehörde das Fahren mit kleinen Fahrzeugen mit eigener Triebkraft durch Rechtsverordnung als Gemeingebrauch oder im Einzelfall zulassen.
(4) Soweit es mit dem Zweck des Speichers vereinbar ist, kann die Wasserbehörde den Gemeingebrauch ganz oder teilweise auch an Speicherbecken zulassen.
§ 22 Umtragen von Hindernissen
Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde auf Grund eines Antrages der Anlieger ausgeschlossen sind.
§ 23 Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes kann insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind.
(2) Schwall und Sunk sind zu vermeiden; die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 24 Wasserkraftnutzung
(1) 1Die Wasserkraft soll im Interesse des Klimaschutzes und der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien genutzt werden. 2Eine Wasserkraftnutzung soll im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Absatz 2 WHG zugelassen werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 12 Absatz 1 WHG vorliegt.
(2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt.
(3) 1Vorhaben zur Umnutzung nach Absatz 2 sowie Maßnahmen, die sich auf den ökologischen Zustand auswirken können, einschließlich Maßnahmen, die eine Verbesserung des ökologischen Zustands bezwecken, sind, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Zulassung bedürfen, der Wasserbehörde vor der Durchführung anzuzeigen. 2Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.
(4) Betreiber von Wasserkraftanlagen sind verpflichtet, die unter ökologischen Gesichtspunkten verfügbare Wassermenge effizient entsprechend dem Stand der Technik zu nutzen.
§ 25 Vorhandene Querbauwerke
1Die Ergebnisse der Prüfung vorhandener Querbauwerke nach § 35 Absatz 3 WHG werden von der Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. 2Ein Anspruch auf Zulassung wird durch das Prüfergebnis nicht begründet. 3Über die Zulassung wird im Einzelfall im wasserrechtlichen Verfahren entschieden.
§ 26 Stauanlagen
(1) 1Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhaltenden Stauhöhen deutlich angegeben sind. 2Die Staumarken sind von öffentlich vereidigten Vermessungsingenieuren anzubringen. 3Sind Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen und die Rechte oder Befugnisse anderer nicht zu erwarten, so kann die Wasserbehörde hiervon unter Vorbehalt des Widerrufs eine Befreiung erteilen. 4Wird eine Stauanlage nach Satz 1 dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt, so bedarf dies als sonstige Benutzung im Sinne des § 14 Absatz 1 der wasserrechtlichen Erlaubnis; § 17 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Wasserbehörde kann das Anbringen von Staumarken auch für Stauanlagen, die keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen anordnen, die im öffentlichen Interesse oder mit Rücksicht auf Rechte oder Befugnisse anderer eingehalten werden müssen.
(3) Eigentümer und Besitzer der ...