Die Geschäftsführer eines mittelständischen Herstellers von Verpackungsmitteln haben durch eine schriftliche Pflichtenübertragung jede Führungskraft mit der eigenverantwortlichen wirksamen Umsetzung des Arbeitsschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich beauftragt. In den individuellen Pflichtenübertragungen werden auch die Befugnisse der jeweiligen Führungskraft genannt (z. B. Weisungsbefugnisse gegenüber den unterstellten Mitarbeitern, Weisungsbefugnisse gegenüber Dritten, wie Fremdfirmen oder Gästen, bei Sicherheitsproblemen sowie die Befugnis, eine Arbeit einstellen zu lassen, wenn sie nicht sicher ausgeführt werden kann). In der Dokumentation des Arbeitschutz-Managementsystems (dem AMS-Handbuch) wird die Führungsaufgabe "wirksame Umsetzung des Arbeitsschutzes" für jede Führungsebene näher beschrieben. Beim "Managen" der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Gesundheitsförderung haben die Meister in der Produktion folgende Aufgaben:

„Die Betriebsmeister sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die eigenverantwortliche Umsetzung der dort gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sowie das Erreichen der Arbeitsschutzziele gemäß ihren Befugnissen zuständig. Ihre wesentlichen Aufgaben im Arbeitsschutz sind:

  • sich mit den für den eigenen Zuständigkeitsbereich maßgebenden Vorschriften vertraut zu machen,
  • geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Arbeitsschutzziele zu ergreifen;
  • Gefährdungsbeurteilungen unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erstellen und bei Bedarf zu aktualisieren;
  • Präventionsmaßnahmen gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilungen zu ergreifen und deren Wirksamkeit zu überprüfen;
  • ihnen zugeordnete Mitarbeiter einzuweisen sowie regelmäßig (mind. einmal pro Jahr) zu unterweisen;
  • nur geeignetes (ausreichend qualifiziertes, unterwiesenes und körperlich geeignetes) Personal einzusetzen;
  • geprüfte Betriebsmittel und die erforderliche PSA bereitzustellen;
  • auf sicheres Verhalten der eigenen und fremden Mitarbeiter hinzuwirken;
  • die Zuständigkeitsbereiche regelmäßig zu begehen, Sicherheitsmängel abzustellen oder umgehend zu melden sowie Ergebnisse zu dokumentieren;
  • die Gefährdungsbeurteilungen, Anweisungen und Aushänge (z. B. Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe) bei Bedarf zu aktualisieren bzw. aktualisieren zu lassen und zusätzlich alle zwei Jahre zu überprüfen.”

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