Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Zu diesen Pflichten gehört es auch, die entsprechende Dokumentation von Unfällen im Betrieb sicherzustellen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle und tödliche Arbeitsunfälle müssen dementsprechend dem Unfallversicherungsträger in den vorgegebenen Fristen angezeigt werden.

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