1) Warum sollte eine Unterweisung regelmäßig durchgeführt werden?

Durch regelmäßige Wiederholungen bleiben die Unterweisungsinhalte besser im Bewusstsein. Dabei sollten nicht nur Sicherheitsaspekte besonders gefährlicher Tätigkeiten regelmäßig geschult werden. Auch Routinetätigkeiten müssen berücksichtigt werden, bei denen häufig die Gefahr besteht, durch die ständig wiederkehrenden Abläufe unaufmerksam zu werden. § 4 DGUV-V 1 fordert, dass Unterweisungen mind. jährlich erfolgen müssen. Daraus kann man ableiten, dass speziellere Unterweisungen durchaus häufiger stattfinden können.

2) Auf was muss bei der Durchführung der Unterweisung konkret geachtet werden?

Eine Unterweisung soll am tatsächlichen Arbeitsplatz orientiert und nicht "von der Stange" sein. Vorlagen, wie Folien oder Checklisten können eine Hilfestellung sein, sollten aber immer auf die konkreten Gegebenheiten angepasst werden. Eine Unterweisung darf keine Pflichtveranstaltung sein, bei der es nur um die Unterschrift der Teilnehmer geht.

Bei einer Unterweisung sind folgende Punkte wichtig:

  • Durchführung durch Vorgesetzten oder Unternehmer selbst,
  • möglichst vor Ort am Arbeitsplatz,
  • max. 10 Teilnehmer,
  • Beschäftigte praktisch einbinden (Übungen selbst machen lassen, Erfahrungen abfragen usw.),
  • über konkrete Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren, keine Allgemeinplätze und kein Vorlesen von Vorschriften,
  • vorhandene Betriebsanweisungen mit einbinden und als Leitfaden nutzen,
  • Verantwortlichkeiten im Betrieb/der Abteilung/im Arbeitsbereich darstellen,
  • Rückmeldungen der Teilnehmer einholen.

3) Warum ist es wichtig, von den Unterwiesenen die Teilnahme schriftlich bestätigen zu lassen?

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Beschäftigte seine Teilnahme. Damit kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (Rechtssicherheit). Zudem kann so auch innerbetrieblich nachvollzogen werden, wer bereits an welchen Unterweisungen teilgenommen hat und bei wem sie noch ausstehen (Fürsorgepflicht).

4) Was muss ein Unterweisungsnachweis enthalten?

Aus dem Unterweisungsnachweis sollte das Thema der Unterweisung hervorgehen (so detailliert wie nötig), das Datum der Durchführung, der Name des Unterweisenden sowie die Namen und Unterschriften aller Teilnehmer.

Die Form ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass die erforderlichen Informationen daraus hervorgehen.

5) Wie lange muss der Unterweisungsnachweis aufbewahrt werden?

Als Aufbewahrungsfrist werden 2 Jahre empfohlen (Abschn. 11 DGUV-I 211-005), vorgeschrieben sind sie nicht.

Im Bereich Strahlenschutz werden Fristen genannt: Die Aufzeichnungen über die durchgeführte Unterweisung nach § 63 Strahlenschutzverordnung sind je nach Tätigkeit bzw. Zutrittsberechtigung zum Kontrollbereich 5 Jahre bzw. 1 Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

6) In welcher Sprache müssen ausländische Beschäftigte unterwiesen werden?

Die Unterweisung muss "ausreichend und angemessen" sein (§ 12 ArbSchG). Die Beschäftigten müssen also nach der Unterweisung wissen, wie sie sich bei ihrer Tätigkeit sicherheitsgerecht verhalten. Ideal ist es natürlich, wenn ein Mitarbeiter in die entsprechende Sprache übersetzen kann. Wenn solche Hilfe nicht zur Verfügung steht, können z. B. auch Piktogramme eingesetzt werden, durch die die Unterweisungsinhalte bildlich dargestellt werden.

Einige Berufsgenossenschaften haben mittlerweile auch die wichtigsten Sicherheitshinweise in verschiedene Sprachen übersetzt oder in Bildern dargestellt (z. B. BG ETEM, BGN).

Neben verständlichen Unterweisungen sind natürlich auch die erforderlichen Betriebsanweisungen in einer Form zur Verfügung zu stellen, die die Beschäftigten verstehen können. Hier sollten die wichtigsten Dokumente auch in den im Unternehmen erforderlichen Sprachen vorliegen.

7) Müssen die Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma oder Fremdfirma auch unterwiesen werden?

Bei Zeitarbeitnehmern weist § 12 Abs. 2 ArbSchG diese Pflicht dem Entleiher zu: "Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen." Vor Ort am konkreten Arbeitsplatz ist also der Arbeitgeber zuständig, der die Arbeitskraft einsetzt. Der Verleiher, also z. B. die Zeitarbeitsfirma, die die Arbeitskraft zur Verfügung stellt, behält diese Grundpflicht aber auch, muss also die jährlich geforderte Unterweisung mit ihren Mitarbeitern durchführen.

Anders ist es bei Mitarbeitern von Fremdfirmen, die Aufträge auf dem Betriebsgelände durchführen (z. B. Reinigung, Reparaturen o. Ä.). Sie müssen von ihrem eigenen Arbeitgeber unterwiesen werden. Allerdings muss der Auftraggeber vor der Arbeitsaufnahme der Fremdfirmenmitarbeiter den Koordinator der Fremdfirma über sicherheitsrelevante betriebliche Gegebenheiten informieren.

8) Wann muss eine all...

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