Bei fast allen Arbeitsunfällen wird gefragt werden, ob die betroffenen Mitarbeiter in ihre Tätigkeit ausreichend eingewiesen und regelmäßig unterwiesen worden sind. Ist das nicht der Fall, laufen die betroffenen Vorgesetzten Gefahr, mit evtl. Schadensersatz- oder sogar persönlichen Haftungsklagen belangt zu werden. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall nicht nur gegen seine Pflicht verstoßen, Unterweisungen durchzuführen, sondern auch gegen die Grundpflicht, für eine geeignete Organisation zu sorgen und notwendige Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (§ 3 ArbSchG).

Innerbetriebliche Folgen unterlassener Unterweisungen können erhöhte Unfallzahlen und damit auch erhöhte Betriebskosten sein – ganz zu schweigen vom menschlichen Leid.

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