Nach § 10 ArbMedVV gilt als Ordnungswidrigkeit, wenn

  • Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst wird,
  • Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten wird,
  • der Arbeitgeber Beschäftigte eine Tätigkeit ausüben lässt, obwohl diese nicht an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben,
  • eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführt wird.

Straftaten ergeben sich, wenn vorsätzlich Leben und Gesundheit von Beschäftigten gefährdet werden.

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