Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten durch regelmäßige Untersuchungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.[1] Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Ob arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, hängt vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ab. Untersuchungen sind meist erforderlich, wenn Grenzwerte z.  B. beim Umgang mit Gefahrstoffen (Arbeitsplatzgrenzwert AGW) oder an Lärmarbeitsplätzen (Auslösewerte) überschritten werden. Auch wenn der Umgang mit bestimmten Chemikalien oder bestimmte gefährdende Tätigkeiten Berufskrankheiten verursachen können, ist i. Allg. arbeitsmedizinische Vorsorge vom Arbeitgeber zu organisieren.

Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie gilt im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes und umfasst die Regelungen zu Vorsorgeuntersuchungen, die ursprünglich in der GefStoffV, BioStoffV, GenTSV, LärmVibrationsArbSchV, DruckLV und ehemaligen BildscharbV enthalten waren.

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisieren die ArbMedVV. Im Gegensatz dazu haben Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) keine Vermutungswirkung, sondern nur Empfehlungscharakter. Sie beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen und werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin aufgestellt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Themen sind z. B. Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit, psychische Gesundheit im Betrieb, Zeitarbeit, Wunschvorsorge.

Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge (DGUV-Informationen 240-XXX) liefern dem Arbeitgeber ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl der zu untersuchenden Beschäftigten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge[2] beinhaltet – neben den Untersuchungen selbst – auch

  • die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und die Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen,
  • individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten,
  • die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

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