Da im betrieblichen Alltag weitergehende bzw. besondere Unfallgefahren existieren, wurde dem Unternehmer in § 21 SGB VII und § 10 ArbSchG die Verantwortung für eine wirksame Erste Hilfe übertragen. Weitere Rechtsvorschriften konkretisieren, welche Elemente zur Erste-Hilfe-Organisation im Unternehmen gehören. Der Arbeitgeber muss v. a.:

  • frei zugängliche und funktionsfähige Meldeeinrichtungen bereitstellen, um Rettungsdienst, Feuerwehr oder Polizei zu alarmieren, z. B. Telefon, Betriebsfunkanlagen oder Personen-Notsignal-Anlagen bei Alleinarbeit;
  • Anzahl und Aufenthaltsort der Beschäftigten kennen. Es gelten besondere Anforderungen bei Alleinarbeit;
  • Flucht- und Rettungsplan an geeigneter Stelle aushängen, mit Fluchtwegen, Notausgängen, Notrufnummern, Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen;
  • Mittel zur Ersten Hilfe bereitstellen (s. Nr. 3.4 ASR A4.3): Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandstoffe, Rettungsdecke) sowie Arzneimittel und medizinische Geräte (z. B. Defibrillator, Beatmungsgerät);
  • Rettungsgeräte bereithalten, z. B. Rettungshub- oder Abseilgeräte;[1]
  • ggf. Rettungstransportmittel bereitstellen, z. B. Krankentrage, Tragegurte;[2] technische Hilfsmittel, wie Meldeeinrichtungen, Rettungstransportmittel, Rettungsgeräte werden unter dem Begriff "Einrichtungen zur Ersten Hilfe" zusammengefasst;
  • Beschäftigte über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz aufklären sowie über Einrichtungen und Maßnahmen der Gefahrenabwendung informieren;
  • bereits ab 2 Mitarbeitern einen Ersthelfer benennen;
  • ggf. Betriebssanitäter einsetzen: bei mehr als 100 anwesenden Beschäftigten auf Baustellen oder mehr als 250 bzw. 1.500 in Unternehmen, abhängig von Art, Schwere und Anzahl der Unfälle (Abweichungen sind im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft möglich);
  • Betriebsarzt bestellen;
  • fachmedizinische Hilfeleistung sicherstellen (ggf. den Verletzten einem Durchgangsarzt vorstellen);
  • dafür sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird, z. B. indem ein Meldeblatt ausgefüllt wird;
  • ggf. Erste-Hilfe-Raum mit geeigneter Ausstattung zur Verfügung stellen,[3] wenn mehr als 50 Beschäftigte auf Baustellen[4] oder mehr als 100 bzw. 1.000 Beschäftigte in Unternehmen tätig sind, abhängig von Art, Schwere und Anzahl der Unfälle;
  • Erste-Hilfe-Räume, -Einrichtungen und Aufbewahrungsorte der Mittel zur Ersten Hilfe entsprechend ASR A1.3 kennzeichnen und Zugang jederzeit ermöglichen.

Da der Arbeitgeber i. Allg. diese Aufgaben nicht selbst übernehmen kann, benennt bzw. bestellt er Ersthelfer bzw. Betriebssanitäter und Betriebsarzt. Er trägt allerdings die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden, gekennzeichnet, zugänglich und funktionsfähig sind, damit die Erste Hilfe im Notfall funktioniert. Die Art der Erste-Hilfe-Einrichtungen orientiert sich an den betrieblichen Gegebenheiten. So ist beim Umgang mit giftigen, brennbaren oder ätzenden Stoffen entsprechende Vorsorge zu treffen z. B. in Form von geeigneten Antidots, Schutzanzügen oder Atemschutzgeräten mit speziellen Filtern.

 
Wichtig

Ersthelfer

Ersthelfer gewährleisten bei Unfall oder Gesundheitsbeeinträchtigung eine schnelle Erste Hilfe vor Ort. Sie verfügen über eine Ausbildung, die betriebliche Gefahren berücksichtigt. Durch regelmäßige Teilnahme an Wiederholungskursen sind sie auf dem aktuellen Stand.

Erforderliche Anzahl[5]

  • bei 2 bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern: 1 Ersthelfer,
  • bei mehr als 20 anwesenden Mitarbeitern: in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 % der Beschäftigten (d. h. Versicherte nach SGB VII).

Abweichungen sind im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft möglich.

Eignung

Das Unternehmen darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die entsprechend ausgebildet wurden. Zudem müssen die Ersthelfer i. d. R. alle 2 Jahre fortgebildet werden. Aus- und Fortbildung müssen bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle erfolgen.

Benennung

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte anweisen, sich zum Ersthelfer ausbilden zu lassen. Die Mitarbeiter können diese Anweisung nur ablehnen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen:

  • Schwerbehinderung,
  • psychische oder körperliche Behinderung,
  • Erkrankungen, die gegen die Aufgaben sprechen.

Sinnvoller ist es, Freiwillige zu finden.

Nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausbildung müssen sie mit einer Bestellurkunde offiziell zum Ersthelfer benannt und den Kollegen durch einen Aushang oder andere Mittel bekannt gemacht werden.

 
Achtung

Planung der Erste-Hilfe-Organisation

Der Unternehmer muss stets für eine wirksame Erste Hilfe sorgen. Das bedeutet z. B., dass bei einem Dreischichtbetrieb die ausgebildeten Ersthelfer auf die einzelnen Schichten verteilt sein müssen. Auch der Urlaub der Ersthelfer muss bei der Planung der Erste-Hilfe-Organisation berücksichtigt werden.

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