Seit Mai 2004 besteht für Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX die Verpflichtung zu einem BEM: "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (…), mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeit, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement."

Das in § 167 Abs. 2 SGB IX normierte BEM ist ein spezielles Verfahren, mit dem die Ziele der Prävention wirksam gefördert werden sollen. Das BEM setzt alle Maßnahmen ein, die geeignet sind, die Arbeitsunfähigkeit zu beenden und den Beschäftigten mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderung möglichst dauerhaft auf einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Bei der Einführung eines BEM geht es um eine für die Beteiligten verbindliche Vorgehensweise, die sich an den betrieblichen Gegebenheiten orientiert und die dann auf den Einzelfall angewendet wird. Das Konzept für ein BEM sieht i. d. R. in einem Großunternehmen anders aus als in einem mittelständischen Betrieb oder in einer kleinen Handwerksfirma. Ziel des BEM ist es, gemeinsam mit allen Beteiligten eine individuelle Lösung zu finden. Krankenrückkehrgespräche allein erfüllen die Anforderungen eines BEM nicht.

BEM kann in ein bestehendes Qualitätsmanagementsystem integriert werden bzw. Teil eines integrierten Managementsystems sein, das Qualität, Umwelt, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit umfasst. Synergieeffekte aus einem Betrieblichen Gesundheitsmanagement sollten genutzt werden.

 
Praxis-Tipp

BEM-Beauftragter

In der Praxis hat es sich bewährt einen BEM-Beauftragten (z. B. einen Disability Manager) zu benennen, der die Aktivitäten steuert und Ansprechpartner für die Rehabilitationsträger (Unfallversicherungsträger, Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) ist.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement erfolgt grundsätzlich in 5 Schritten:

  1. Systematisches Ermitteln von Problemen ("Frühwarnsystem"), z. B. Gründe für Arbeitsunfähigkeit, Krankenstand
  2. Einsatz von Instrumenten zum Erfassen und Spezifizieren, z. B. regelmäßiges Erfassen und Analysieren der relevanten Daten
  3. Aufbau eines Integrationsteams im Unternehmen als Schaltstelle für Verarbeitung, Entscheidung und Umsetzung
  4. Maßnahmen einleiten und durchführen
  5. Dokumentieren
 
Praxis-Tipp

Dokumentation ist wichtig

Die Dokumentation des BEM ermöglicht den Nachweis im Falle eines Rechtsstreits. Es empfiehlt sich daher auch zu dokumentieren, wenn der Beschäftigte ein BEM ablehnt.

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