Überblick
  • Alleinarbeit kommt häufig und nahezu in allen Branchen vor, sie ist betrieblicher Alltag und keine seltene Ausnahmesituation.
  • Verletzungen, plötzliche Erkrankung oder Erstickungsgefahr erfordern schnelles Handeln. Notwendige Hilfe muss unverzüglich herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden (§ 25 Abs. 1 DGUV-V 1). Dies erfordert bei Alleinarbeit zusätzliche Maßnahmen, da Personen durch Verletzung oder plötzliche Erkrankung ggf. nur noch eingeschränkt handlungsfähig oder gar handlungsunfähig sein können und daher Hilfe nicht selbst herbeirufen können.
  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG müssen alle Faktoren des Einzelarbeitsplatzes (EAP) berücksichtigt werden. Dazu gehören v. a. Art der Tätigkeit, verwendete Stoffe, örtliche Gegebenheiten und nicht zuletzt die körperliche und psychische Verfassung des Alleinarbeiters.
  • Der Arbeitgeber muss bei Alleinarbeit ggf. geeignete Maßnahmen zur Überwachung treffen. Dabei geht es nicht um Leistungskontrolle oder Bespitzelung, sondern um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
  • Besonders Alleinarbeit erfordert ein systematisches Vorgehen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies ist mit einem funktionierenden Arbeitsschutzmanagementsystem möglich.

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