1) Wann ist Alleinarbeit grundsätzlich nicht zulässig?

Alleinarbeit ist bei sog. gefährlichen Arbeiten grundsätzlich nicht zulässig. Eine zweite Person kann – wenn es die betrieblichen Gegebenheiten erfordern – durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden.

Ist in staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften jedoch die Einrichtung von Einzelarbeitsplätzen nicht zulässig, darf dieses Verbot auch nicht durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen umgangen werden (s. DGUV-R 112-139).

Alleinarbeit ist auch nicht zulässig, wenn beim Vorliegen einer besonderen Gefährdung die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch eingestuft werden muss.

Alleinarbeit schwangerer Frauen ist weder in der Nacht noch an Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit möglich ist.

2) Warum muss die Gefährdungsbeurteilung von Einzelarbeitsplätzen auch körperliche und psychische Belastungen berücksichtigen?

Persönliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Kreislauferkrankungen oder Diabetes können zusätzliche Gefährdungen bei Alleinarbeit darstellen. Notfälle können auftreten durch plötzliches Kreislaufversagen oder Unterzuckerung.

Alleinarbeiter müssen darüber hinaus den psychischen Anforderungen gewachsen sein, sollten im Gefahrenfall nicht in Panik geraten und nach der in der Betriebsanweisung festgelegten Vorgehensweise handeln können.

3) Was sind Personen-Notruf-Anlagen (PNA)?

Personen-Notruf-Anlagen bestehen aus Personen-Notsignal-Geräten (PNG) in Verbindung mit einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ).

Personen-Notsignal-Geräte sind mit verschiedenen Zusatzfunktionen, z. B. Sprechfunk, erhältlich und werden am Körper getragen. Mit PNGs kann sowohl willensabhängiger als auch willensunabhängiger Alarm ausgelöst werden.

Einen Ablaufplan für die Entscheidung zum Einsatz einer PNA liefert Anhang 1 DGUV-R 112-139.

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