Fahrer von Flurförderzeugen gelten als für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie

  • nach DGUV-G 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" geschult worden sind,
  • eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und
  • darüber einen Nachweis vorlegen können.

In DGUV-G 308-001 sind die grundsätzlichen und besonderen Ausbildungsthemen gegliedert und detailliert dargestellt.

Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen:

  • Stufe 1 – allgemeine Ausbildung (i. d. R. auf Frontgabelstaplern) mit

    • theoretischem Teil (20 bis 32 Lehreinheiten à 45 min),
    • praktischem Teil (mindestens 10 Lehreinheiten).
  • Stufe 2 – Zusatzausbildung für andere Typen, z. B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler oder mit Gabelzinken ausgerüstete Erdbaumaschinen.
  • Stufe 3 – betriebliche Ausbildung für die konkrete geräte- und verhaltensbezogene Ausbildung.

Bei der allgemeinen Ausbildung weist der Teilnehmer in einer Abschlussprüfung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird durch ein Zertifikat bescheinigt. Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung muss dokumentiert werden (z. B. auf dem betrieblichen Fahrausweis).

Für mitgängergeführte Flurförderzeuge mit und ohne Hubeinrichtung wird eine sachgerechte Unterweisung in Anlehnung an DGUV-G 308-001 empfohlen.

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