Vertrag über Koordinatoren-Leistungen nach der Baustellenverordnung (BaustellV)

zwischen

 
(genaue Bezeichnung des BAUHERRN, Adresse)

und

 
(genaue Bezeichnung des KOORDINATORS, Adresse)

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Bauherr überträgt dem Koordinator die Koordinatoren-Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV für

  • die Planung der Ausführung und
  • die Ausführung

des Bauvorhabens:

 
(genaue Bezeichnung des Bauvorhabens, Adresse)

§ 2 Beginn und Dauer des Vertrags

  1. Der Vertrag beginnt mit Wirkung vom ………………
  2. Der Vertrag endet mit dem Tag der Fertigstellung des Bauvorhabens. Das Bauvorhaben ist voraussichtlich am ……………… fertiggestellt.

§ 3 Beauftragung

  1. Der Bauherr beauftragt den Koordinator mit den dem Bauherrn zugewiesenen Aufgaben nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV.
  2. Der Koordinator ist verpflichtet, seine Leistungen persönlich oder mit geeignetem Fachpersonal seines Unternehmens zu realisieren.

§ 4 Leistungen des Koordinators in der Planungsphase

  1. Koordinieren der Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens (architektonische, technische und organisatorische Planung), dabei Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten,
  2. Mitwirken bei der Erstellung der Vorankündigung,
  3. Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans,
  4. Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  5. Mitwirkung bei der Aufnahme sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Belange in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen.

§ 5 Leistungen des Koordinators in der Ausführungsphase

  1. Beraten des Bauherrn bei der Planung der Baustelleneinrichtung,
  2. Einweisung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und Hinwirken auf das Einhalten und Ausführen der dort festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen,
  3. Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens,
  4. Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG,
  5. Organisieren der Zusammenarbeit der Arbeitgeber,
  6. Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber,
  7. Hinwirken auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 5 BaustellV seitens der beim Bauvorhaben tätig werdenden Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte,
  8. Organisieren und Durchführen von Besprechungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  9. Organisieren und Durchführen von Begehungen der Baustelle,
  10. Fortschreiben der Unterlage für spätere Arbeiten während der Dauer der Bauausführung und Übergabe der Unterlage an den Bauherrn bei Fertigstellung des Bauvorhabens.

§ 6 Leistungsort in der Ausführungsphase

Der Koordinator stellt auf Basis seines Angebotes eine persönliche Anwesenheit vor Ort auf der Baustelle von ……… Stunden/Tag/Woche/Monat sicher.

§ 7 Unterstützungsleistungen des Bauherrn

  1. Der Bauherr stellt dem Koordinator auf Anforderung und unentgeltlich die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen, Pläne, Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse und Listen der beim Bauvorhaben tätigen Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte zur Verfügung.
  2. Der Bauherr verpflichtet die mit der Ausführungsplanung beauftragten Planer, bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens – insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten – die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen.
  3. Der Bauherr sorgt dafür, dass alle am Bau Beteiligten über die Leistungen des Koordinators informiert sind und mit ihm zusammenarbeiten. Er sorgt auch dafür, dass die Vorschläge des Koordinators berücksichtigt werden.
  4. Der Bauherr sorgt dafür, dass der Koordinator von der Projekt- und Bauleitung unterstützt und ihm die Teilnahme an Besprechungen ermöglicht wird.
  5. Der Bauherr verpflichtet vertraglich die bauausführenden Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

    ALTERNATIVTEXT Nr. 5 (bei Übertragung der Weisungsbefugnis):

    Der Bauherr verpflichtet vertraglich die bauausführenden Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, den Weisungen des Koordinators Folge zu leisten.

  6. Der Bauherr verpflichtet die beim Bauvorhaben tätigen Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, dem Koordinator auf Verlangen Unterlagen zur Arbeitsplanung und zum Arbeitsschutz, z. B. Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Arbeits- und Sicherheitspläne, vorzulegen.
  7. Der Bauherr übermittelt der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle die Vorankündigung.

§ 8 Hinweise des Koordinator...

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