(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.

 

(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein.

 

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besucherinnen oder Besuchern hat die Betreiberin oder der Betreiber der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

 

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einrichtung einer Brandsicherheitswache und einer Sanitätswache verlangen.

 

(5) 1Die Brandsicherheitswache ist von der Betreiberin oder dem Betreiber rechtzeitig zu beauftragen; § 38 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. 2Stärke, Ausbildung und Ausrüstung der Brandsicherheitswache werden von der Brandschutzdienststelle festgelegt. 3Die Brandsicherheitswache wird grundsätzlich von der Feuerwehr gestellt; sie kann auch von der Betreiberin oder dem Betreiber gestellt werden, wenn sie oder er für die jeweiligen Aufgaben über eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Kräfte und die erforderliche Ausrüstung verfügt und die Brandschutzdienststelle dies der Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt hat. 4Die Betreiberin oder der Betreiber kann auch verpflichtet werden, die Brandsicherheitswache zu stellen.

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