§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195)

 

(2) § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 5 gelten nicht

 

1.

auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 561 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,

 

2.

an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, sowie

 

3.

in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

 

1.

1. Kältesatz

fabrikmäßig komplett hergestellte Kälteanlage, in der alle Kältemittel führenden Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder andere, mindestens gleichwertige Verbindungen dicht zusammengebaut sind;

 

2.

2. spezifischer Kältemittelverlust

Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;

 

3.

Normalbetrieb

Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.

2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.

§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre

 

(1) 1Wer ortsfeste Einrichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

 

1.

im Falle von Kältesätzen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm 1 Prozent
 

2.

im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 3 Prozent
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 2 Prozent
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 1 Prozent
 

3.

im Falle von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 6 Prozent
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 4 Prozent
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 2 Prozent
 

4.

im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 8 Prozent
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 6 Prozent
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 4 Prozent.

2Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

 

1.

Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als sechs Kilogramm fluorierte Treibhausgase enthalten,

 

2.

Einrichtungen im Steinkohlentiefbergbau und vergleichbare Einrichtungen unter Tage.

 

(2) 1Wer mobile Einrichtungen betreibt, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, hat die Einrichtungen mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen. 2Satz 1 gilt nicht für

 

1.

Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen,

 

2.

Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,

 

3.

Kühlcontainer.

3Über die Dichtheitsprüfungen nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind. 4Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

(3) Wer Dienste zur Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen in Fahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU Nr....

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