§§ 1 - 3a Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze. 2Die Regelungen der Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

 

1.

Fahrplan

die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;

 

2.

Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;

 

3.

Lastgang

die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;

 

4.

Lastprofil

eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;

 

5.

Lieferant

ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;

6.[1]

 

6.

Minutenreserve

die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;

 

7.

Netznutzungsvertrag

der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;

8.[2]

 

8.

Primärregelung

die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;

9.[3]

 

9.

Regelenergie

diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;

10.[4]

 

10.

Sekundärregelung

die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;

10a.[5]

 

10a.

Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;

 

11.

Unterbilanzkreis

ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;

12.[6]

 

12.

Verlustenergie

die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie;

 

13.

Zählerstandsgang

eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;

 

14.

Zählpunkt

der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.

[1] Nr. 6 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 28.12.2023.
[2] Nr. 8 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 28.12.2023.
[3] Nr. 9 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 28.12.2023.
[4] Nr. 10 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 28.12.2023.
[5] Nr. 10a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Stromnetzzugangsverordnung vom 19.12.2017. Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden vom 23.12.2017 bis 28.12.2023.
[6] Nr. 12 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 28.12.2023.

§ 3 Grundlagen des Netzzugangs

1Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. 2Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. 3Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.

§ 3a [vom 23.12.2017 bis 28.12.2023]

[1]

§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone

1Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. 2Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. 3Sobald für einen...

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