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Abweichend geregelt in 394D0451 (ABl. L 187 22.07.94 S.9)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ins besondere auf Artikel 75, gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen[1], insbesondere auf Abschnitt III, auf Vorschlag der Kommission[2], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3], nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[4], in Erwägung nachstehender Gründe: Die gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind in der Verordnung (EWG) Nr. 543/69[5], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2829/77[6], festgelegt. Ziel dieser Vorschriften ist die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen Landverkehrsunternehmen, insbesondere im Straßenverkehrssektor, sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte müssen gewahrt und ausgebaut werden; es ist allerdings erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 flexibler zu gestalten, ohne daß dabei ihre Ziele beeinträchtigt werden. Wegen der nachstehend bezeichneten Änderungen ist es angezeigt, aus Gründen der Übersichtlichkeit alle geltenden einschlägigen Vorschriften in einem Text zusammenzustellen und folglich die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 aufzuheben. Jedoch sollten die in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und die in Artikel 15 vorgesehenen Vorschriften für bestimmte Arten des Personenverkehr noch eine gewisse Zeit lang in Kraft bleiben. Die die Arbeitsbedingungen betreffenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung dürfen die Zuständigkeit der Sozialpartner, insbesondere im Rahmen von Tarifverträgen für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen festzulegen, nicht beeinträchtigen. Zur Förderung des sozialen Fortschritts oder im Hinblick auf eine größere Sicherheit im Straßenverkehr muß jeder Mitgliedstaat weiterhin das Recht haben, gewisse geeignete Maßnahmen zu treffen. Angesichts des Abbaus des Begleit- und Schaffnerpersonals ist es nicht mehr erforderlich, die Ruhezeit der Mitglieder des Fahrpersonals außer dem Fahrer zu regeln. Dadurch, daß die gleitende Arbeitswoche durch die feste Arbeitswoche ersetzt wird, kann die Organisation der Arbeit der Fahrer erleichtert und ihre Kontrolle verbessert werden. Der grenzüberschreitende Straßenverkehr von oder nach einem Drittland oder zwischen zwei Drittländern mit Durchfuhr durch einen Mitgliedstaat muß geregelt werden. Auf diesen Verkehr sollten die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 Anwendung finden. Sind die Fahrzeuge in einem Land zugelassen, das nicht Vertragspartei des AETR ist, so gelten diese Bestimmungen nur für den Teil der Fahrstrecke, der innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt wird. Da das im AETR geregelte Sachgebiet zum Anwendungsbereich dieser Verordnung gehört, ist die Gemeinschaft für die Aushandlung und den Abschluß des betreffenden Übereinkommens zuständig. Die besonderen Umstände bei der Aushandlung des AETR rechtfertigen jedoch ausnahmsweise ein Verfahren, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden getrennt im Rahmen eines konzertierten Vorgehens hinterlegen, wobei sie jedoch im Interesse der Gemeinschaft und für diese handeln. Um im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft den Vorrang des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, machen die Mitgliedstaaten bei der Hinterlegung einen Vorbehalt geltend, demzufolge der grenzüberschreitende Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht als grenzüberschreitender Verkehr im Sinne des Übereinkommens zu betrachten ist. Für die im Übereinkommen selbst vorgesehenen Möglichkeiten abweichender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Vertragspartien für den Verkehr in der Grenzzone und den Durchgangsverkehr ist die Zuständigkeit der Gemeinschaft grundsätzlich begründet. Falls eine Änderung der internen Regelung der Gemeinschaft auf dem betreffenden Gebiet eine entsprechende Änderung des Übereinkommens erfordert, gehen die Mitgliedstaaten gemeinsam vor, um eine solche Änderung im Rahmen des Übereinkommens nach dem dort vorgesehenen Verfahren herbeizuführen. Bestimmte Beförderungen können vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Es ist wünschenswert, bestimmte Begriffsbestimmungen zu ergänzen und zu präzisieren sowie einige Vorschriften zu aktualisieren, insbesondere bezüglich der Freistellung für bestimmte Fahrzeuggruppen. Es müssen Maßnahmen in bezug auf das Mindestalter für Fahrer im Güterverkehr und im Personenverkehr - auch unter Berücksichtigung gewisser Erfordernisse der Berufsausbildung - sowie in bezug auf das Mindestalter für Beifahrer und Schaffner vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten müssen die...

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