[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] legt allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittel fest, während spezifische Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] enthalten sind.

 

(2) Es müssen spezifische Vorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, damit besondere Merkmale solcher Erzeugnisse berücksichtigt werden können.

 

(3) Der Geltungsbereich der spezifischen Kontrollvorschriften sollte möglichst weitgehend dem Geltungsbereich der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch auch eine geeignete amtliche Überwachung zur Durchsetzung einzelstaatlicher Vorschriften durchführen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen worden sind. Dies kann in der Weise geschehen, dass die Grundsätze der vorliegenden Verordnung auf diese einzelstaatlichen Vorschriften ausgedehnt werden.

 

(4) Die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte alle Aspekte abdecken, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für den Schutz der Tiergesundheit sowie für das Wohlbefinden der Tiere von Bedeutung sind. Sie sollte auf den aktuellsten sachbezogenen Informationen beruhen, die zur Verfügung stehen, und daher angepasst werden können, wenn relevante neue Informationen verfügbar werden.

 

(5) Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit von Lebensmitteln sollten eine solide wissenschaftliche Grundlage haben. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit stets konsultiert werden, wenn dies notwendig ist.

 

(6) Art und Umfang der amtlichen Überwachung sollten von einer Bewertung der Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, der Tiergesundheit, gegebenenfalls des Wohlbefindens der Tiere sowie der Art und des Umfangs der durchgeführten Prozesse und des Lebensmittelunternehmers abhängen.

 

(7) Es empfiehlt sich, die Anpassung einiger spezifischer Kontrollvorschriften im Wege des transparenten Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorzusehen und für Flexibilität zu sorgen, um den besonderen Erfordernissen von nach traditionellen Methoden arbeitenden Betrieben, von Betrieben mit geringem Produktionsvolumen oder von Betrieben in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen. Das Verfahren sollte auch so angelegt sein, dass Pilotvorhaben möglich sind, mit denen neue Konzepte bei der Hygieneüberwachung von Fleisch erprobt werden sollen. Lebensmittelhygieneziele dürfen durch diese Flexibilität jedoch nicht beeinträchtigt werden.

 

(8) Eine amtliche Überwachung der Fleischproduktion ist erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Hygienevorschriften einhalten und die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllen. Die amtliche Überwachung sollte Überprüfungen der Tätigkeit der Lebensmittelunternehmer und Inspektionen einschließlich Prüfungen der Eigenkontrollen der Unternehmen umfassen.

 

(9) Es ist angebracht, dass amtliche Tierärzte in Anbetracht ihres besonderen Fachwissens Schlachthöfe, Wildbearbeitungsbetriebe und bestimmte Zerlegungsbetriebe überprüfen und inspizieren. Die Entscheidung über das geeignetste Personal für Überprüfungen und Inspektionen anderer Arten von Betrieben sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden.

 

(10) Eine amtliche Überwachung der Produktion von lebenden Muscheln und Fischereierzeugnissen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die amtliche Überwachung der Erzeugung lebender Muscheln sollte insbesondere auch die Umsetz- und Erzeugungsgebiete für Muscheln sowie das Endprodukt erfassen.

 

(11) Eine amtliche Überwachung der Produktion von Rohmilch ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die amtliche Überwachung sollte insbesondere die Milchproduktionsbetriebe und die Rohmilch bei der Abholung erfassen.

 

(12) Die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollten erst dann gelten, wenn alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.

 

(13) Die für die ...

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