Sofern ein Verkehrsweg auch als Fluchtweg deklariert ist, muss er gemäß der Unfallverhütungsvorschrift ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" mit Hinweisschildern gekennzeichnet werden. Fluchttüren müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden. Damit ist auch ein Öffnen einer Fluchttür mittels eines Schlüssels – er stellt in diesem Zusammenhang ein besonderes Hilfsmittel dar – nicht zulässig.

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