Der Koordinator arbeitet als fachlich kompetenter Experte den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aus und passt ihn bei erheblichen Änderungen in der Bauausführung an. Für diese und seine weiteren Leistungen gemäß § 3 BaustellV, u. a. die Koordinierung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG, ist er primär verkehrssicherungspflichtig. Allerdings ist es im Schadensfall offenbar schwierig, mangelnde Koordinierungsleistungen als unfallverursachend nachzuweisen. Auch zur Frage eines angemessenen Besichtigungsturnus von Koordinatoren auf von ihnen betreuten Bauvorhaben ist in der Rechtsprechung bisher nicht näher eingegangen worden. Dabei kann sich die Gefährdungslage von Begehung zu Begehung erheblich ändern, können bei Abwesenheit und ohne Wissen des Koordinators Sicherungsvorkehrungen verändert worden sein und ihre Funktionsfähigkeit verlieren.

Eine Haftung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators ist eher selten, eine gefestigte Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Das liegt auch daran, dass die Verantwortung für Arbeitsunfälle zumeist dem Unternehmer als Garant für Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten zugerechnet wird.

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