Der vom Bauherrn bestellte Bauleiter gem. Bauordnung überwacht, und zwar mit öffentlich-rechtlichem Mandat und Weisungsbefugnis, die Durchführung der Baumaßnahme gemäß den öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Im Rahmen seiner Aufgabe muss er auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer achten. Er hat damit im Rahmen der Koordination und Überwachung eine wichtige Rolle inne und befindet sich insofern in einer starken Position, die haftungsrechtlich zu einer erheblich gesteigerten sekundären Verkehrssicherungspflicht führt.

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