Sicherungsmaßnahmen reichen von Kennzeichnung über Absperrungen bis hin zu technischen Vorrichtungen. Pauschal lassen sich diese nicht festlegen, es kommt darauf an, was im Verkehr erwartet werden kann. Dies hängt wiederum von der konkreten Gefahrenlage und den Umständen des Einzelfalls ab.
Je höher die potenzielle Gefahr, desto höher die Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahrzehnten Leitplanken gezogen, die den Umfang der Verkehrssicherungspflicht betreffen.
Im Verkehr erforderliche Sorgfalt
Es muss nicht jeder denkbaren, theoretischen oder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Vielmehr sind Maßnahmen gegen voraussehbare Gefahren zu treffen, die bei einer ordnungsgemäßen Benutzung bestehen. Die Maßnahmen müssen
- geeignet sein, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden,
- nach den Gesamtumständen zumutbar sein.
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist,
- den ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend und
- den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung bzw. Sicherheitserwartung für erforderlich
hält (BGH-Urteil vom 13.11.2008 – IV StR 252/08).
Die Sicherungsmaßnahmen müssen sich auch daran orientieren, wie die Zugänglichkeit bzw. der Zugang geregelt ist, wer zugangsberechtigt ist, welcher Personenkreis zu erwarten und schließlich zu schützen ist.
Abb. 1: D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten
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