Nach § 5 Abs. 3 DGUV-V 1 müssen Unternehmer bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen sicherstellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, welche die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Werden gefährliche Arbeiten von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und erfordern zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung, so muss der Unternehmer dafür sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.
Betreten verboten für Unbefugte
Eine typische Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers ist es, dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht. Dies lässt sich z. B. durch Zutritts- und Aufenthaltsverbote realisieren.
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