Verkehrspflichten im Bauordnungsrecht beziehen sich auf bauliche Anlagen und bezwecken den Schutz der Bewohner, Besucher und Benutzer. Bei der Verschiedenartigkeit baulicher Anlagen, z. B. Versammlungsstätten oder Verkaufsstätten, gelten sehr unterschiedliche Anforderungen an die Verkehrssicherheit.

Die Verkehrspflichten sind nicht begrenzt auf die Bauphase, sondern gelten während der gesamten Nutzungsphase baulicher Anlagen. Die Nutzungsphase wird im vorliegenden Beitrag nicht weitergehend thematisiert.

Verkehrssicherheit

In der MBO hat die Verkehrssicherheit einen eigenen Paragrafen (§ 16 MBO):

"Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein." Dazu zählt u. a.

  • die sichere, stolper- und rutschfreie Benutzbarkeit von Fußböden, Treppen und Fluren,
  • das Vorhandensein von Umwehrungen und Halterungen, wie z. B. Geländer,
  • Belange des Grundstücks, z. B. Zugänge, Einfahrten, Stellplätze, Spielplätze.

"Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden."

  • Bauteile, wie Sockel, Gesimse, Fensterbänke oder Werbeanlagen, dürfen den öffentlichen Verkehrsraum in Breite und Höhe nicht einengen und Passanten nicht gefährden,
  • Ein- und Ausfahrten dürfen den öffentlichen Verkehr nicht gefährden.

Baustellen

Baustellen sind nach dem Bauordnungsrecht so einzurichten, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Ablauf des weiteren Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Gefahr, Gefährdung und schließlich Schädigung sollen vermieden werden. Können unbeteiligte Personen gefährdet werden, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls ist die Baustelle mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

Verantwortlichkeiten

Die Verantwortung für die Sicherung der Schutzgüter hat die MBO dem Bauherrn und im Rahmen ihres Wirkungskreises den anderen am Bau Beteiligten auferlegt. Ist der Bauherr nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der MBO geeignet, muss er zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte bestellen. Dazu gehören Entwurfsverfasser, Fachplaner, (Bau-)Unternehmer und Bauleiter.

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