• Unterstützung bei der Analyse und Beurteilung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Arbeitsprozessen bezüglich möglicher arbeitsbedingter Verletzungen und Erkrankungen sowie Berufskrankheiten,
  • Beratung des Arbeitgebers zur gesundheitsgerechten ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze, zur Veränderung der Arbeitsabläufe bzw. zu Auswahl und Einsatz von PSA,
  • Beratung zur Notfallvorsorge und der damit verbundenen Maßnahmen (z. B. ausgebildete Ersthelfer, Erste-Hilfe-Material, Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen),
  • Einflußnahme auf das Freihalten von Flucht- und Rettungswegen,
  • Beratung zur Sicherung von Arbeitsplätzen mit Alleinarbeit (Personen-Notsignal-Anlage),
  • Beratung zur Gestaltung des Prozessleitstandes bzw. der Bildschirmarbeitsplätze,
  • Kontrolle des Ess-, Trink- und Rauchverbots in Arbeitsräumen,
  • Beratung zum hygienischen Verhalten im Arbeitsbereich, insbesondere zur Vermeidung der Übertragung von Infektionskrankheiten von Schadnagetieren, Insekten, Milben sowie zur Erstellung eines Hygieneplans,
  • Beratung zur Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und Umgang mit Desinfektionsmitteln,
  • Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Verfahrenstechnologen der Mühlen- und Getreidewirtschaft kommen nach ArbMedVV in Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Belastung folgende Kategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[1]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung

  • G 1.4 "Staubbelastung": Gefahr einer Erkrankung durch Staub bei der Getreideannahme;
  • G 20 "Lärm": Gefährdung durch gehörschädigenden Lärm bei Durchführung der Getreidereinigung;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen/Mehlstaub": Beeinträchtigung der Atemwege durch sensibilisierende Mehlstäube"[2]
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen/Getreide- und Futtermittelstäube": Gefährdung durch sensibilisierend oder chemisch-irritativ wirkende Stäube bei Umschlag- und Transportarbeiten im Nahbereich von nicht staubdichten Förderanlagen, Mischern, Pressen;
  • G 24 "Hauterkrankungen": Erkrankung der Haut durch Reinigungs- und Desinfektionsmittel;
  • G 26 "Atemschutzgeräte": Gesundheitsgefährdung beim Tragen von Atemschutzgeräten während des Einsatzes von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;
  • G 37 "Bildschirmarbeitsplätze": hohe psycho-physische Beanspruchung durch nicht verstellbare Ausstattungselemente (z. B. Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze);
  • G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": Gefahr von biologisch kontaminiertem Feinstaub;[3]
  • G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Rückenbeschwerden beim Heben und Tragen von Säcken (z. B. bei Auslieferung);
  • DGUV Leitfaden "Psychische Belastungen": Psychische Belastung und Beanspruchung bei Überwachungstätigkeiten im Prozessleitstand.

Darüber hinaus kann sich bei allen Tätigkeiten über den Anhang zur ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchungen zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Gabelstaplern (Eignungsuntersuchung – Fahrerlaubnisverordnung);
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Gefahr des Abstürzens beim Arbeiten in Silos (Eignungsuntersuchung).

Die ausgewiesenen Eignungsuntersuchungen (kursiv) werden über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.
[2] Raulf/Sander: Gesundheitliche Effekte der Staub- und Allergenbelastung in Getreidemühlen, im Getreidehandel und in Bäckereien (Längsschnittstudie), IPA DGUV 2015.
[3] Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS): Bericht zu Gefährdung und Schutzmaßnahmen bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei der Lebensmittelherstellung, Beschluss B24 2006.

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