Außer den vorstehend genannten Funktionsträgern enthält das Recht des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit noch zahlreiche weitere Sonderfunktionen für Beschäftigte.

Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm gemäß ArbSchG obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Diese Norm steht im Kontext mit § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG. Demnach sind neben dem Arbeitgeber sonstige Personen, die nach einer auf Basis der ArbSchG erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragt wurden, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse für die Erfüllung der sich aus §§ 3 – 14 ArbSchG ergebenden Pflichten verantwortlich.

Zu diesem Kreis gehören gemäß aktuellen Darstellungen im Schrifttum[1]

[1] Steffek in Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 13 ArbSchG Rdnr. 13 mit Hinweis auf Kreizberg in HwBAR SD Nr. 445, Beauftragte in der betrieblichen Praxis.

5.1 Aufgaben

Die Aufgaben dieser "Spezialbeauftragten" auf der Basis von § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG ergeben sich aus den jeweiligen Regelungen des naturwissenschaftlich geprägten Arbeitsschutzrechts. Die Darstellung soll sich daher auf generelle Bemerkungen zu dieser Form der Aufgabenwahrnehmung beschränken.

In der einschlägigen Literatur[1] wird darauf hingewiesen, dass die grundsätzlich zulässige Übertragung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungspflichten vom Arbeitgeber/Unternehmer auf betriebliche Arbeitsschutzbeauftragte 2 wesentlichen Einschränkungen unterliegt.

So hat der Arbeitgeber/Unternehmer hinsichtlich des Umfangs der Pflichtenübertragung darauf zu achten, dass die Pflichtenübertragungen, die der Arbeitgeber vollzieht, im Ergebnis nicht dazu führen, dass die dem Beauftragten bereits per Gesetz obliegenden Aufgaben beeinträchtigt werden (Übermaßverbot). Beispielhaft wird in der Literatur der Fall genannt, in dem eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht mehr dazu kommt, die von ihr abzuleistenden Einssatzzeiten zu erbringen. Die zweite Grenzlinie ergibt sich daraus, dass aus der Doppelfunktion von betrieblichem Sicherheitsbeauftragten und Arbeitgeber-Vertreter im Arbeitsschutz keine Interessenkollision entsteht, etwa durch Einschränkungen der ansonsten bestehenden Weisungsfreiheit.

[1] Steffek in Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 13 ArbSchG Rdnr. 49.

5.2 Verantwortung

Aus den vorstehenden Ausführungen zur "Doppelbelastung" ergeben sich auch Konsequenzen für die Wahrnehmung der Verantwortung. Im Unterschied zu den verantwortlichen Personen nach § 13 Abs. 1 ArbSchG haben die betrieblichen Arbeitsschutzbeauftragten nicht das Mandat, den Arbeitgeber/Unternehmer beim Vollzug seiner ureigenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungspflichten zu entlasten, sondern ihre Funktion ist allenthalben von entlastender Natur. Daraus folgt logisch zwingend, dass ihnen auch keine öffentlich-rechtliche Verantwortung gegenüber den Behörden zukommt, was die Kontrolle, Wahrung und Sicherung der betrieblichen Arbeitsschutz-Standards anbelangt.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer einem "Spezialbeauftragten" bestimmte Aufgaben im Bereich Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung überträgt, wie z. B. beim Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz und § 43 Strahlenschutzverordnung.

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