Während die Vorschriften über die Ausbildung und die Fachkundekriterien sehr unterschiedlich sind, zeichnen sich die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes durch ein hohes Maß an normativer Übereinstimmung aus. Diese gemeinsamen Aufgaben ergeben sich aus der Zusammenschau der §§ 3 und 6 ASiG sowie § 10 Abs. 1 ASiG. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten.

So haben die beiden Arten von Experten textidentisch im Einzelnen folgenden Aufgaben:

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    5. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  3. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren.

Des Weiteren müssen sie die oben aufgeführten Betriebsbegehungen nicht nur allein, sondern auch gemeinsam durchführen (§ 10 Satz 2 ASiG).

Die Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 10 Satz 1 ASiG gilt aber nicht nur im bilateralen Verhältnis zueinander. Nach § 9 ASiG müssen die Betriebsärzte und Fachkräfte bei der Erfüllung ihrer (jeweiligen) Aufgaben auch mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten, indem sie ihn z. B. über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallversicherung unterrichten. Ferner müssen sie ihm den Inhalt des Vorschlags mitteilen, den sie dem Arbeitgeber nach § 8 Abs. 3 ASiG machen. Schließlich haben sie den Betriebsrat auf dessen Verlangen hin in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

Neben den identischen Aufgaben haben Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auch noch eine Restmenge von individuell zuzuordnenden Aufgaben. Diese Unterschiede leiten sich aus den andersartigen Ausbildungsanforderungen ab. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass die Betriebsärzte den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ASiG). Der Schwerpunkt im Beratungsauftrag der FaSi liegt i. W. bei der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Tab. 1 enthält eine Zusammenstellung von Aufgaben, die jeder dieser Experten allein und ohne Einfluss des Partners leisten muss.

 
Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel v. a. vor Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren v. a. vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch überprüfen (§ 6 Satz 2 Nr. 2 ASiG).
  • Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen, die Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorschlagen (§ 6 Satz 2 Nr. 3c ASiG).
  • Bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitwirken (§ 6 Satz 2 Nr. 4 letzter Halbsatz ASiG).

Tab. 1: Alleinaufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

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