Begriff

Türen und Tore in Arbeitsstätten dienen dazu, Arbeitsräume von anderen Arbeitsräumen oder gegen den Außenbereich abzugrenzen. Darüber hinaus haben sie Wärme- und Schallschutzfunktionen und dienen dem Rauch- und Brandschutz. Je nach Bauweise wird unterschieden zwischen Drehflügel-, Schiebe- und Faltflügeltüren und -toren, Karusselltüren sowie Roll-, Sektional- und Kipptoren. Zugänge zu Maschinen und Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen, Produktionsstraßen usw.) werden hingegen nicht als Türen und Tore angesehen. Alle Türen und Tore können manuell oder kraftbetrieben bewegt werden. Gefährdungen können z. B. durch Einzugs-, Quetsch- und Scherstellen an beweglichen Teilen von Türen und Toren, durch unbeabsichtigte Bewegungen (z. B. das Abstürzen oder Umstürzen von Torflügeln) oder fehlende Umsetzung von Brandschutzanforderungen entstehen. Daher machen das Arbeitsstätten- und das Baurecht detaillierte Vorgaben für deren Gestaltung und Betrieb.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Allgemeine arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an Türen und Tore sind vor allem in Anhang 1.7 Arbeitsstättenverordnung verankert. Sie werden in der ASR A1.7 "Türen und Tore" konkretisiert. Die ASR A1.7 bezieht sich auf alle Türen und Tore (manuell und kraftbetrieben) in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen und auf dem Betriebsgelände, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (mit Ausnahme der Zugänge zu Maschinen und Anlagen). Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk greift die DGUV Information DGUV-I 208-022 "Türen und Tore" die ASR A1.7 auf und gibt dazu jeweils erläuternde Hilfestellungen. Darüber hinaus gibt es an Türen und Tore häufig Anforderungen aus dem Baurecht, wobei es besonders darum geht, die Ausbreitung von Rauch und Feuer wirksam zu unterbinden. Vorgaben dazu finden sich vor allem in den Landesbauordnungen, den Industriebaurichtlinien und diversen Sonderbauvorschriften.

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