4.7.1 Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm und arbeitsbedingte ototoxische Substanzen

 

(1) Bei Kombinationswirkungen mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm und arbeitsbedingte ototoxische Substanzen werden folgende präventive Schutzmaßnahmen ab Erreichen der unteren Auslösewerte empfohlen:

  • Substitution arbeitsbedingter ototoxischer Substanzen (Liste in Abschnitt 5.5 der TRLV Lärm, Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Lärm"),
  • Verringerung der Exposition gegenüber arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen,
  • Lärmminderung und Benutzung von persönlichem Gehörschutz,
  • arbeitsmedizinische Vorsorge.
 

(2) Mögliche Kombinationswirkungen sind in die Information und Unterweisung der Beschäftigten einzubeziehen.

4.7.2 Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm und Vibrationen

 

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass es sowohl bei Hand-Arm-Vibrationen als auch bei Ganzkörper-Vibrationen durch gleichzeitig einwirkenden Lärm zu Wechselwirkungen im Sinne einer – gegenüber fehlender Vibrationsexposition – Verstärkung der Gefährdung des Gehörs kommen kann. Allerdings gibt es für diese Wechselwirkungen derzeit noch keine präzisen Dosis-Wirkungs-Beziehungen.

 

(2) Bei Kombinationswirkungen mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm und Vibrationen werden folgende zusätzliche präventive Maßnahmen bereits ab Erreichen der unteren Auslösewerte für Lärm- bzw. Vibrationsexpositionen empfohlen:

  • alternative Arbeitsverfahren zur Verringerung der Lärmexposition (siehe Abschnitt 4.1),
  • Verringerung der Vibrationsexposition,
  • Lärmminderung und Benutzung von persönlichem Gehörschutz,
  • arbeitsmedizinische Vorsorge.
 

(3) Mögliche Kombinationswirkungen sind in die Information und Unterweisung der Beschäftigten einzubeziehen.

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