(1)[1] 1Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. 2Sie gilt nicht für

 

1.

natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,

 

2.

Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,

 

3.

Schwimm- und Badebeckenwasser,

 

4.

Wasser, das

 

a)

sich in einem wasserführenden Apparat befindet, der

aa)

zwar an die Trinkwasser-Installation angeschlossen ist, aber entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und

bb)

mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgestattet ist und

 

b)

sich in Fließrichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet,

 

5.

Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.

Bis 08.01.2018:

(1) 1Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. 2Sie gilt nicht für

1.

natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung,

2.

Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,

3.

Schwimm- und Badebeckenwasser,

4.

Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die

a)

entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und

b)

mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen,

und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet.

 

(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 09.01.2018.

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