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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden. Bei Anwendung dieser TRGS erfüllt der Arbeitgeber die Anforderung des § 7 Absatz 3 GefStoffV zur Substitution.

 

(2) Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Sie ist die vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die in dieser TRGS aufgeführten Substitutionsempfehlungen sind unter Beachtung der in der TRGS 600 "Substitution" [1] beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet worden. Sie sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen der TRGS 600 (insbesondere Nummer 5 "Entscheidung über die Substitution") im Betrieb zu befolgen.

 

(3) Die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen sind vom Grundsatz her technisch möglich. Die Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten wird durch ihre Anwendung verringert. Eine mögliche Gefährdung der Umwelt ist berücksichtigt worden.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ersatzstoffe

Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einer geringeren Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden ganz oder teilweise ersetzen können.

2.2 GISCODE

Der GISCODE ist eine Typenkennzeichnung und fasst Produkte mit vergleichbarer Gesundheitsgefährdung und identischen Schutzmaßnahmen zu Gruppen zusammen. Der GISCODE ist auf Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblätter) und Gebindeetiketten aufgebracht. GISBAU (www.gisbau.de) bietet Informationen über die GISCODE-Gruppen mit Hinweisen zu Inhaltsstoffen, Expositionen und Schutzmaßnahmen.

2.3 Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden

 

(1) Lacke, Versiegelungen und Öle sind Oberflächenbehandlungsmittel, die zum Schutz des Parketts und der Holzfußböden aufgetragen werden.

 

(2) Grundierungen werden u. a. für die Haftungsvermittlung zwischen Holz und eigentlicher Oberfläche aufgetragen. Sie können pigmentiert sein und zur Farbintensivierung beitragen.

 

(3) Holzkitte werden zum Verschließen von Fugen oder Fehlstellen in den Holzfußböden verwendet. Die Kitte werden meist durch das Mischen von Holzstaub und einem Bindemittel vor Ort hergestellt. [25].

2.4 Lösemittel

Lösemittel im Sinne dieser TRGS sind flüchtige organische Verbindungen (VOC) sowie deren Mischungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern [6].

2.5 Einteilung und Inhaltsstoffe von Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden

 

(1) Stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden enthalten über 15 % Lösemittel (GISCODE G1, G2, G3, KH1, KH2, DD1, DD2, SH1, Ö60, Ö70, Ö100).

 

(2) Lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden enthalten 5–15 % Lösemittel (GISCODE W3, W3+, W3/DD, W3/DD+, Ö40, Ö40+, Ö50, Ö90).

 

(3) Lösemittelarme Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden enthalten bis 5 % Lösemittel (GISCODE W2, W2+, W2/DD, W2/DD+, Ö20, Ö20+, Ö30, Ö80).

 

(4) Lösemittelfreie Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden enthalten keine Lösemittel (weder in den Grundstoffen enthalten, noch bei der Herstellung zugesetzt). Ein minimaler Lösemittelanteil (≤ 0,1 %) kann aus Verunreinigungen resultieren (GISCODE W1, W1/DD, Ö10, Ö10+, Ö10/DD, Ö10/DD+).

3 Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten

3.1 Gefährliche Eigenschaften der eingesetzten Stoffe und Verfahren und sich daraus ergebende Gefährdungen für Beschäftigte

 

(1) Bei der Verwendung von stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden ist davon auszugehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" [7] für einzelne Inhaltsstoffe sowie der Summengrenzwert überschritten werden (Bewertungsindex nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" [8] größer 1) [9] und es besteht Brand- und Explosionsgefahr.

 

(2) Bei Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln der GISCODE-Gruppen W2, W3 sowie W3/DD, die N-Methylpyrrolidon oder N-Ethylpyrrolidon enthalten, besteht die Gefahr einer Schädigung des ungeborenen Kindes.

 

(3) Bei Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln, die Stoffe enthalten, die i...

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