(1) Für den Arbeitgeber bestehen nach der Gefahrstoffverordnung verschiedene Mitteilungspflichten an die zuständige Behörde.

 

(2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben, oder über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, zu erstatten mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.

 

(3) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen Folgendes mitzuteilen:

 

1.

das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen einschließlich der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,

 

2.

die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten,

 

3.

die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,

 

4.

die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisungen.

 

(4) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zusätzlich auf ihr Verlangen Folgendes mitzuteilen:

 

1.

das Ergebnis einer Substitutionsprüfung,

 

2.

sachdienliche Informationen über durchgeführte Tätigkeiten und angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung dieser Gefahrstoffe, Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe, Art der zu verwendenden Schutzausrüstung, Art und Grad der Exposition und Fälle von Substitution.

 

(5) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5 GefStoffV zu übermitteln.

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