[Vorspann]

Vorbemerkung

Die Festlegung von Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen durch den Arbeitgeber folgt grundsätzlich der Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Einzelfall. Die Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen ist ein bewährtes Hilfsmittel für die Zuordnung von Schutzmaßnahmen. Die Zoneneinteilung folgt ebenfalls der Gefährdungsbeurteilung. Hilfestellung hierbei bieten die TRGS 722 und die Festlegungen in dieser Anlage, die auf Erfahrungswerten beruhen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber jedoch prüfen, ob diese für seinen Einzelfall zutreffend sind. Hierbei kann er sowohl zu erleichternden als auch zu verschärfenden Einschätzungen kommen.

1 Explosionsgefährdete Bereiche in Tanks

1.1 Explosionsgefährdete Bereiche in Tanks ohne Inertisierung

 

(1) Gemäß Abschnitt 10.2 der TRGS 509 sind in der Gefährdungsbeurteilung die explosionsgefährdeten Bereiche festzulegen. Im Inneren von Tanks ist für entzündbare Flüssigkeiten bis zu einem Flammpunkt von ≤ 55 °C üblicherweise von Zone 0 auszugehen, soweit in der Gefährdungsbeurteilung oder nachstehend keine andere Festlegung getroffen wurde.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 muss dem Inneren von Tanks kein explosionsgefährdeter Bereich zugeordnet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Flüssigkeitstemperatur

 

1.

bei reinen Flüssigkeiten 5 K, oder

 

2.

bei Gemischen 15 K

sicher unter dem Flammpunkt der Flüssigkeiten gehalten werden. Dabei sind z. B. Sonneneinstrahlung oder der Ausfall von Kühlung zu berücksichtigen.

 

(3) Erfahrungsgemäß muss im Inneren von unterirdischen Tanks mit einer Erddeckung von mehr als 0,8 m sowie das Innere von Tanks, die in Räumen aufgestellt sind und in denen

 

1.

reine Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, oder

 

2.

Gemische, die einen Flammpunkt über 45 °C haben,

gelagert werden, abweichend von Absatz 1 kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt werden, sofern die Flüssigkeiten beim Lagern keine Temperaturen über 30 °C annehmen können.

 

(4) Die Anforderung nach Absatz 3, dass die Flüssigkeiten bei dem Lagern nicht auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden können, ist z. B. als erfüllt anzusehen, wenn die Tanks keine Heizeinrichtungen besitzen, die in der Lage sind, die Flüssigkeiten auf Temperaturen über 30 °C zu erwärmen, und nicht der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind.

 

(5) Werden Tanks nach Absatz 3 mit Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 30 °C befüllt, ist im Inneren dieser Tanks in der Regel von Zone 1 auszugehen.

 

(6) Für Tanks mit innerem Überdruck müssen die explosionsgefährdeten Bereiche in der Gefährdungsbeurteilung in Abhängigkeit von z. B. Druck oder Flammpunkt festgelegt werden.

1.2 Explosionsgefährdete Bereiche in inertisierten Tanks

1.2.1 Inertisierte nicht einatmende Tanks

Wenn in einem Tank ohne Verbindung zur Atmosphäre, die zu einer Beatmung des Tanks führen kann, durch ausreichende Zugabe von Inertgas, z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, gewährleistet ist, dass sich außer bei der Erstinertisierung keine explosionsfähige Atmosphäre im Tankinneren bilden kann, muss im Inneren dieser Tanks kein explosionsgefährdeter Bereich unterstellt werden. [1]

[1] Bei der Erstinertisierung muss sichergestellt werden, dass die Sauerstoffgrenzkonzentration sicher unterschritten wird. Auf TRGS 722 Abschnitt 4.3 wird verwiesen.

1.2.2 Inertisierte Tanks mit Belüftungsarmaturen

 

(1) Bei intertisierten Tanks mit Belüftungsarmatur wird durch die Inertisierung die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre reduziert, so dass von der Festlegung einer Zone 0 gemäß Abschnitt 1.1 Absatz 1 dieser Anlage abgewichen werden kann. Satz 1 gilt bei Umsetzung der Anforderungen der Absätze 2 bis 10 als erfüllt, wenn in der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der betrieblichen Verhältnisse und den Eigenschaften der gelagerten Stoffe keine anderen Festlegungen getroffen wurden.

 

(2) Die Belüftungsarmatur einer Lüftungseinrichtung von inertisierten Tanks ist als Noteinrichtung vorzusehen, die nur sehr selten in Grenzfällen (Ausfall der Inertgaszufuhr, extreme witterungsbedingte Abkühlung) anspricht.

 

(3) Bei Tanks dürfen durch Zugabe von Inertgas die Anforderungen an die Ausrüstung der Tanks wegen der geringeren Wahrscheinlichkeit für das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre verringert werden, wenn die unter den Absätzen 4 bis 6 genannten Anforderungen erfüllt sind.

 

(4) Vor der erstmaligen Befüllung des Tanks (z.B. auch nach Wartungsarbeiten) ist durch Inertgaszugabe die Sauerstoffkonzentration der Tankatmosphäre auf unter 50 % der z.B. in der TRGS 722 Abschnitt 4.3 genannten Sauerstoffgrenzkonzentrationabzusenken. Diese Erstinertisierung ist durch Messung der Sauerstoffkonzentration zu überprüfen.

 

(5) Die Lüftungseinrichtungen von inertisierten Tanks müssen so bemessen sein, dass sowohl der maximal zulässige Atmungsvolumenstrom als auch der maximal mögliche Inertgasvolumenstrom abgeleitet werden können, ohne dass im Tank unzulässige Druckverhältnisse auftreten können. Hinsichtlich der Bemessung der Lüftungseinrichtungen wird auf Abschnitt 7.1.1 der TRGS 509 sowie auf Abschnitt 1.1 der Anhang 1 verwiesen. Ist bei dem Ausfall von Regeleinrichtungen der Inertisierungsanlage eine Notspülung m...

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