8.1 Anwendungsbereich

 

(1) Die folgenden Regelungen gelten bei dem Lagern von Gefahrstoffen mit den folgenden Eigenschaften:

 

1.

extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten (eingestuft mit H224 oder H225) ab 500 l bei Flüssigkeiten,

 

2.

für entzündbare Flüssigkeiten (eingestuft mit H226) mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C ab 2.500 l,

 

3.

entzündbare Feststoffe (eingestuft mit H228) ab 500 kg,

 

4.

pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe (eingestuft mit H250) ab 500 l bei Flüssigkeiten bzw. 500 kg bei Feststoffen,

 

5.

selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (eingestuft mit H251 oder H252) ab 500 l bei Flüssigkeiten bzw. 500 kg bei Feststoffen,

 

6.

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (eingestuft mit H260 oder H261) ab 500 l bei Flüssigkeiten bzw. 500 kg bei Feststoffen,

 

7.

andere Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind, über 10.000 l bei Flüssigkeiten bzw. 10.000 kg bei Feststoffen,

 

8.

Abschnitt 8.4 gilt für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 100 °C

 

(2) Abschnitt 8 gilt auch für die unter Absatz 1 aufgeführten Gefahrstoffe, unabhängig des Massen- oder Volumenstroms, für Füll- und Entleerstellen in Räumen und im Freien.

8.2 Brandschutz

 

(1) Der bauliche Brandschutz ist nach Art und Umfang in Abhängigkeit der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der vorgesehenen Lagermasse oder -Volumina sowie Füllrate und der Art der brennbaren Flüssigkeiten/Gefahrstoffe zu bestimmen.

 

(2) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein.

 

(3) In Abhängigkeit von Art und Größe des Lagers sind

 

1.

Feuerwehrzu- und -umfahrten sowie Aufstellflächen und

 

2.

Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen

festzulegen (siehe auch TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen").

 

(4) Flucht- und Rettungswege in Lagerräumen oder Räumen mit Füll- und Entleerstellen sowie Räume mit Befüll- und Entnahmeeinrichtungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

 

1.

Von jeder Stelle muss mindestens ein Ausgang in höchstens 35 Meter Entfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt führt. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3 müssen die Flucht-/Rettungsweglängen verkürzt werden, siehe auch ASR A2.3. Sie können in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung verlängert werden, wenn z. B. die Bedingungen der IndBauRL Ziffer 5.5.5 erfüllt sind.

 

2.

Jeder Lagerraum oder Raum mit Füll- und Entleerstellen mit einer Fläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei, möglichst gegenüberliegende Ausgänge besitzen.

 

3.

Lagerräume und Räume mit Füll- und Entleerstellen oberhalb der Erdgleiche mit einer Fläche von über 1.600 m² müssen in jedem Geschoß mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende Flucht- und Rettungswege besitzen. Einer dieser Rettungswege darf als Notausstieg, der auf das Grundstück führt, ausgebildet sein, wenn er im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet wird (z. B. über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone Terrassen).

 

(5) Lager sowie Räume und Bereiche mit Füll- und Entleerstellen sind mit ausreichenden und geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschanlagen etc.) auszustatten (siehe hierzu auch ASR A2.2). Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein. Im Außenbereich müssen sie vor schädlichen Witterungseinflüssen geschützt sein. Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreichbar sind.

 

(6) Werden Füll- oder Entleerstellen in räumlicher Nähe zu verfahrenstechnischen Anlagen betrieben, so können die Brandschutzeinrichtungen der verfahrenstechnischen Anlage auch für die Füll- oder Entleerstellen mit verwendet werden, wenn dies in einem gemeinsamen Konzept der Brandschutzmaßnahmen berücksichtigt wird.

 

(7) Im Bedienbereich der Füll- und Entleerstellen sowie der Befüll- und Entnahmeeinrichtung müssen, soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, Schnellschlusseinrichtungen vorhanden sein.

 

(8) Zur Brandbekämpfung mit Wasser muss ein ausreichendes Löschwasservolumen zur Verfügung stehen. Der Löschwasserbedarf ist unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Masse oder Volumen und Art der Brandlasten festzulegen. Hierfür kann z. B. das DVGW Arbeitsblatt W405 herangezogen werden.

 

(9) Bei der Brandbekämpfung bei Stäuben ist insbesondere darauf zu achten, dass die Stäube nicht durch das Löschmittel aufgewirbelt werden.

 

(10) Erfordern die gelagerten Gefahrstoffe den Einsatz anderer Löschmittel als Wasser, oder sollen aus betrieblichen Gründen andere Löschmittel als Wasser verwendet werden, sind diese in ausreichender Masse oder Volumen bereitzuhalten. Bereiche, in denen kein Wasser zur Brandbekämpfung eingesetzt werden darf, sind mit dem Verbotszeichen P...

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