(1) Gemäß § 14 Absatz 3 GefStoffV hat der Arbeitgeber über die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Nummer 1 Absätze 2 und 3 durchführen und für die sich in der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit ergibt, ein aktualisiertes Verzeichnis zu führen, in dem Höhe und Dauer der Exposition aufgeführt sind.

 

(2) Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Absatz 1 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren.

 

(3) Wird die Gefährdungsbeurteilung aufgrund von Veränderungen an den Arbeitsplätzen oder aufgrund von neuen Informationen geändert, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine Aufnahme der Änderungen in das Expositionsverzeichnis zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist oder ob die Angaben im Expositionsverzeichnis zu diesem Zeitpunkt aktualisiert und fortgeschrieben werden müssen. Dies ist z. B. der Fall, wenn neue oder andere Stoffe am Arbeitsplatz eingesetzt werden oder wenn sich die Einstufung eines Stoffes, die Höhe des Grenzwertes bzw. Beurteilungsmaßstabes oder die Höhe, Dauer oder Häufigkeit der Exposition geändert haben. Eine rückwirkende Beurteilung neu ein- oder umgestufter Gefahrstoffe ist nicht erforderlich.

 

(4) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 GefStoffV

 

1.

die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zuständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 haben,

 

2.

alle Beschäftigten auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnisses mit den sie betreffenden Angaben erhalten und

 

3.

alle Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben.

 

(5) Die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und zum Führen des Verzeichnisses gilt gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und GefStoffV auch für Fremdfirmen. Sie haben sich vom Auftraggeber die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Der Auftraggeber muss die hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

 

(6) Leiharbeitnehmer sind nach § 11 Absatz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wie eigene Mitarbeiter zu behandeln. Daher hat der Entleiher das Expositionsverzeichnis für die ihm überlassenen Mitarbeiter zu führen. Spätestens nach Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung im Entleihbetrieb hat der Verleiher aufgrund seiner Funktion als Arbeitgeber nach § 14 Absatz 1 AÜG die Angaben aus dem Entleihbetrieb auch in sein eigenes Verzeichnis aufzunehmen.

 

(7) Der Arbeitgeber kann nach entsprechender Aufklärung der Beschäftigten und mit deren Einwilligung die Aufbewahrungs- einschließlich der Aushändigungspflicht nach § 14 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen.

 

(8) Hierzu steht online die "Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter – ZED" bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Verfügung[1]. Das konkrete Vorgehen richtet sich nach den festgelegten Maßgaben zur ZED; dies umfasst auch, dass die Beschäftigten über die Aufnahme in die ZED schriftlich unterrichtet werden sowie dass die DGUV der betroffenen Person auf Anforderung jederzeit einen Auszug des Verzeichnisses mit den sie betreffenden Angaben aushändigt.

[1] https://zed.dguv.de.

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