Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

[1] Hinweis: Bei der Einarbeitung von Anforderungen für Acetylen hat sich gezeigt, dass viele dieser Anforderungen nicht nur für Acetylen gelten, und es sind entsprechende Ergänzungen vorgenommen worden. Außerdem haben Rückfragen seit der Veröffentlichung der TRBS/TRGS gezeigt, dass insbesondere bezüglich der Aufstellung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern noch Klärungsbedarf besteht. Die entsprechenden Anforderungen aus den Kapiteln Bereithalten und Entleeren sind daher in einem Kapitel zur Aufstellung zusammengeführt worden.

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