a) Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes

Arbeiten an aktiven Teilen sind nach Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes durchzuführen. Der spannungsfreie Zustand ist sicherzustellen durch

 

1.

Freischalten

 

2.

Gegen Wiedereinschalten sichern

 

3.

Spannungsfreiheit feststellen

 

4.

Erden und Kurzschließen

 

5.

Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Von der Reihenfolge oder der Vollständigkeit dieser fünf Sicherheitsregeln darf abgewichen werden, sofern es dafür wichtige technische Gründe gibt, wie z. B. Arbeiten an Kabelanlagen.

Bei der Durchführung der fünf Sicherheitsregeln sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Es sind besondere Vorkehrungen gegen Beeinflussungsspannungen festzulegen.
  • In Anlagen, bei denen die Maßnahmen der 5 Sicherheitsregeln mit Fernsteuerung durchgeführt werden, müssen alle Übertragungs- und Verriegelungssysteme, die für diesen Zweck verwendet werden, zuverlässig sein.

Zur Durchführung der einzelnen Sicherheitsregeln sind die jeweils aufgelisteten Mindestanforderungen einzuhalten, ggf. sind weitere Maßnahmen zu treffen.

Zur 1. Sicherheitsregel "Freischalten":

  • Es sind alle Teile der elektrischen Anlage, an denen gearbeitet werden soll, spannungsfrei zu schalten. Dabei sind alle Einspeisungen zu trennen.
  • Die Trennstrecken sind so zu gestalten, dass ein Überschlag zu den unter Spannung stehenden Anlagenteilen wirksam verhindert wird.
  • Teile der Anlage, die sich nach dem Freischalten nicht selbständig entladen (z. B. Kondensatoren, Kabel), müssen mit geeigneten Entladevorrichtungen entladen werden.
  • Hat die für die Durchführung der Arbeiten verantwortliche oder die allein arbeitende Person nicht selbst freigeschaltet, so muss sie die Bestätigung der Freischaltung vor Aufnahme der Arbeit abwarten.
  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob die Freischaltung zu dokumentieren ist.

Zur 2. Sicherheitsregel "Gegen Wiedereinschalten sichern":

  • Die Betriebsmittel, mit denen die Freischaltung durchgeführt wurde, sind gegen Wiedereinschalten zu sichern. Gegebenenfalls ist durch Hinweisschild vor unbefugtem Betätigen zu warnen.
  • Die Sicherung gegen Wiedereinschalten ist vorzugsweise durch Sperren des Betätigungsmechanismus zu realisieren.
  • Wenn für die Betätigung der Schaltgeräte Hilfsenergie (z. B. Druckluft, Federkraft, Strom) erforderlich ist, muss diese unwirksam gemacht werden.
  • Werden zur Freischaltung Sicherungseinsätze entfernt, sind diese vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
  • Wird die Sicherung gegen Wiedereinschalten mittels Fernsteuerung durchgeführt, so muss gegen Einschalten auch vor Ort gesichert werden.

Zur 3. Sicherheitsregel "Spannungsfreiheit feststellen":

  • Die Spannungsfreiheit muss direkt an der Arbeitsstelle oder in unmittelbarer Nähe dazu allpolig festgestellt werden.
  • Spannungsprüfgeräte sind direkt vor dem Benutzen auf ihre Funktionssicherheit zu prüfen.
  • Wenn freigeschaltete Kabel an der Arbeitsstelle nicht eindeutig ermittelt werden können, sind bewährte Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dazu kann zum Beispiel die Anwendung geeigneter Kabelschneidgeräte gehören.
  • Wenn bei Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV geerdet und kurzgeschlossen wird, ist zuvor die Spannungsfreiheit zusätzlich an allen Ausschaltstellen allpolig festzustellen.

Zur 4. Sicherheitsregel "Erden und Kurzschließen":

  • In Hochspannungsanlagen und Niederspannungsanlagen müssen alle Teile, an denen gearbeitet werden soll, sichtbar an der Arbeitsstelle geerdet und kurzgeschlossen werden.

    Zusätzlich sind Freileitungen mit einer Nennspannung über 30 kV an jeder Ausschaltstelle und Freileitungen über 1 kV bis 30 kV mindestens an einer Ausschaltstelle zu erden und kurzzuschließen.

  • Es ist immer zuerst eine Verbindung zur Erde und erst dann die Verbindung zu aktiven Teilen herzustellen.
  • Transformatoren mit Nennspannung < 1 kV sind sowohl an der Oberspannungs- als auch an der Unterspannungsseite zu erden und kurzzuschließen.
  • In Niederspannungsanlagen (bis 1 kV) darf auf Erden und Kurzschließen verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage nicht unter Spannung gesetzt werden kann.
  • Beim Parallelschalten von Kurzschließgeräten mit Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • gleiche Seillänge,
    • gleiche Seilquerschnitte,
    • gleiche Anschließteile und Anschlussstücke,
    • Einbau der Geräte dicht nebeneinander mit Parallelführung der Seile.

Beim Parallelschalten mehrerer Seile sind für jedes Seil 75 % der zulässigen Strombelastbarkeit anzunehmen.

Die Querschnitte parallel geschalteter Seile dürfen voll belastet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Kurzschließseile nur einmal mit dem vollen Kurzschlussstrom beansprucht werden. Dies trifft im Allgemeinen für Anlagen mit Nennspannungen ab 110 kV zu.

Bei Arbeiten an Kabeln und isolierten Leitungen mit Nennspannungen über 1 kV, z. B. an Endverschlüssen und Muffen, und bei Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen über 1 kV, die über Stichkabel oder isolierte Stichleitungen angeschlossen sind, z. B. Motoren, darf vom E...

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